Fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot; Zulässigkeit einer Gebühr für die Verwendung eines Kassensystems
16 U 93/16 Urteil verkündet am 6. Juli 2017 OLG Schleswig-Holstein Ausgleichsanspruch, Wettbewerbsverbot und KonkurrenzverbotOberlandesgericht Schleswig-Holstein
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[…]
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2017 für Recht erkannt:
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen sowie unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.284,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. August 2015 zu zahlen; im Übrigen wir die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 97% und die Beklagte 3%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger, ehemaliger Tankstellenagent der Beklagten, verlangt von dieser die Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs, Schadensersatz wegen vermeintlich unberechtigter fristloser Kündigung und schließlich die Rückzahlung gezahlter Kassenpachten.
Der Kläger hatte von der Beklagten als Handelsvertreter im Jahr 2004 bzw. 2006 zwei S1-Tankstellen in S2 (west-süd-westlich von L1 gelegen) und H1 übernommen, an denen er für sie auf ihre Rechnung Kraft- und Schmierstoffe vertreibt. Daneben betreibt er dort als Eigengeschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung das sog. Shop-Geschäft.
Nach § 12.3 der beiden letzten, seit dem Januar 2010 geltenden Tankstellenagentur- und Pachtverträge (Anlagen K 1 und K 2) war für die Überlassung der Kasse eine Pacht von jeweils 250,– € zzgl. MWSt. vereinbart. Über das Kassensystem wurden die eigenen und fremden Umsätze abgewickelt. Das System besteht aus der eigentlichen (Registrier-)kasse (POS – point of sale) und dem Büroarbeitsplatz (BOS – back office system). Auf den Hardware-Komponenten befindet sich eine voraufgespielte Software „ITAS-Version Orlen“ (=Integriertes Tankstellen Abrechnungssystem), die die zentrale Einspeisung und Übertragung der Kraftstoffpreise auf die Preismasten, die Zapfsäulen und das Kassenterminal steuert, die einzelnen Verkaufsvorgänge nebst Kundendaten erfasst und weiterleitet. Daneben verfügt sie über buchhalterische Funktionen wie die Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen. Per Datenfernübertragung zieht sich die Beklagte die Abrechnungen des Agenturgeschäftes. Mit den Kassendaten kann auch ein etwaiger Buchauszug erstellt werden.
Mit dem Jahresbeginn 2014 haben die Parteien die Verpflichtung zur Zahlung der Kassenpacht einvernehmlich aufgehoben. Ende 2014 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der Kassenpachten für die Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von 21.420,– € (250,– € x 2 x 36 Monate = 18.000,– € zzgl. MWSt.) auf unter Hinweis darauf, dass es sich bei dem Kassensystem um eine Unterlage im Sinne von § 86a HGB handele, die demgemäß kostenlos zur Verfügung zu stellen sei. Die Beklagte lehnte das ab. Mit zwei Schreiben vom 27. Januar 2015 kündigte sie die Tankstellenverträge ordentlich zum 31. Juli 2015.
Bereits im Juni 2014 hatte der Kläger als einziger Gesellschafter die T1 Betriebs GmbH gegründet, die in M1 (südlich von L1 und rd. 20 km von der Tankstelle in S2 entfernt gelegen) eine S3-Tankstelle betrieb und betreibt. Zur Geschäftsführerin wurde die im Mai 1955 geborene Mutter des Klägers bestellt.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 (Anlage K 7) teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihr sei zur Kenntnis gelangt, dass er Gesellschafter der T1 Betriebs GmbH sein solle, und forderte ihn – unter Hinweis darauf, dass dies ein Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot in § 6 der Verträge darstelle – zur Erklärung dazu auf. Der Kläger teilte darauf mit Schreiben vom 9. Juni 2015 (Anlage K 8) mit, dass er tatsächlich Gesellschafter dieser GmbH sei; mit dem operativen Geschäft sei er indes nicht befasst. Das sei der Beklagten bereits seit November 2014 bekannt. Ohnedies stelle eine Kapitalbeteiligung keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar, das sich lediglich auf die jeweilige gepachtete Station beziehe; ein räumlich weiter gehendes Wettbewerbsverbot würde auch kartellrechtswidrig sein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juni 2015 (Anlage K 9) kündigte die Beklagte daraufhin die Agentur- und Pachtverträge fristlos zum 1. Juli 2015 bzw. 30. Juni 2015.
Der Kläger hat die Beklagte danach auf Zahlung von insgesamt 143.083,38 € in Anspruch genommen. Er hat gemeint, ihm stehe ein Ausgleichsanspruch von 112.318,38 € zu. Dem stünden nicht die fristlosen Kündigungen der Beklagten entgegen, die unwirksam seien. Das vertragliche Wettbewerbsverbot könne sich wirksam nur darauf beziehen, dass er an den S1-Tankstellen nicht Kraftstoffe anderer Mineralölgesellschaften habe verkaufen dürfen. In einem weitergehenden Verständnis würde das – mangels räumlicher Beschränkung ohnehin zu weit gefasste und damit unwirksame Verbot auch kartellrechtswidrig sein. Richtigerweise habe er auch gar nicht gegen das Interessenwahrnehmungsgebot nach § 86 Abs. 1 HGB verstoßen; er müsse sich nach den europarechtlichen Vorgaben für die gesetzliche Regelung (lediglich) in angemessener Weise für die Vermittlung und ggf. den Abschluss der ihm anvertrauten Geschäfte einsetzen, und das verbiete ihm – Handelsvertreter an der S3-Tankstelle in M1 sei er selbst nicht gewesen – die Gesellschafterstellung bei einer Betriebsgesellschaft nicht. Außerdem sei – er habe Mitarbeiter der Beklagten bereits im Herbst 2014 vor Ort in M1 informiert die fristlose Kündigung auch verfristet. Hiernach habe ihm die Beklagte auch entgangenen Gewinn aus der vorzeitigen Beendigung der Pachtverhältnisse von 9.345,– € zu ersetzen.
Daneben habe die Beklagte ihm die Kassenpachten für die drei Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von 21.420,– € zurückzuzahlen. Die Kasse, ohne die er ihre Geschäfte nicht würde abgewickelt haben können, sei eine erforderliche Unterlage im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB, die kostenlos zur Verfügung zu stellen sei. Ohne die Preisangabe sei keine Entnahme von Kraftstoff und mithin kein Agenturgeschäft möglich. Die Kasse koordiniere ebenfalls die Lieferung der Kraftstoffe durch die Beklagte, rechne über die Provision ab, speichere die Verkaufsvorgänge und liefere einen Buchauszug, all das Verpflichtungen der Beklagten.
Die Beklagte hat sich dem entgegengestellt. Sie hat gemeint, die fristlose Kündigung sei – mit der Folge, dass der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen sei und auch Schadensersatzansprüche nicht bestünden – wirksam. Im Herbst 2014 habe, so hat sie vorgetragen, der Kläger ihren Mitarbeitern nur mitgeteilt, dass die S3-Station von seiner Mutter betrieben werde und er dort lediglich aushelfe; von seiner Gesellschafterstellung habe die Beklagte erst Anfang Juni 2015 erfahren. Das stelle einen Verstoß sowohl gegen die vertraglichen bzw. gesetzlichen Wettbewerbsverbote in § 6 der Verträge bzw. § 86 HGB dar.
Was die Kassenpacht angehe, so fehle es bei dem Kassensystem an dem für eine Einordnung als Unterlage erforderlichen engen Bezug zu dem zu verkaufenden Produkt; es werde keine wirklich produktbezogene Information transportiert. Da daher der Kernbereich des § 86a Abs. 1 HGB nicht berührt werde, könne im Rahmen der Vertragsfreiheit eine beliebige Kostenverteilung festgelegt werden (Bl. 53f.).
Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der Kassenpacht verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Das Kassensystem habe die Beklagte dem Kläger insgesamt als eine Unterlage kostenlos zur Verfügung zu stellen gehabt. Die Kraftstoffpreise würden über das Kassensystem gesteuert. Der Anzeigemast stelle den wesentlichen Teil der Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters dar. Preismast und Tanksäulen übernähmen daher sozusagen die Funktion eines Prospektes oder Musterbuches mit Preisliste. Daneben benötige der Handelsvertreter das Kassensystem auch zur Abrechnung mit den Kunden und für die Abrechnung mit der Beklagten. Ebenfalls diene die über die Kraftstoffkontrolle vermittelte Lagerhaltung in erster Linie dem Prinzipal; gleiches gelte für die Abrechnungen. All diese Fähigkeiten des Kassensystems seien Funktionen, die aus der Sphäre des Unternehmers stammten und einen sehr engen Bezug zu dem vertriebenen Produkt hätten; denn ohne eine derartige Logistik, die nur die Beklagte zur Verfügung habe stellen können, seien Vermittlung und Abschluss praktisch ausgeschlossen.
Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs und auf Schadensersatz habe der Kläger dagegen nicht. Der Kündigung der Beklagten habe ein wichtiger Grund zu Grunde gelegen. Der Kläger habe gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot verstoßen, auf das die Verträge (nur) verwiesen. Es verstoße gegen die Interessenwahrungspflicht, als Alleingesellschafter die konkurierende Tankstelle in M1 betreiben zu lassen. Die Beklagte habe ein ersichtliches Interesse daran, dass ihre Pächter ihr nicht an anderer Stelle als Wettbewerber gegenüberträten, und hinsichtlich der nur 20 km entfernt liegenden S3-Tankstelle bestehe zu der S1 in S2 eine Wettbewerbssituation. Als Alleingesellschafter habe der Kläger ein eigenes materielles Interesse am Erfolg der Tankstelle in M1 gehabt und sei gegenüber der Geschäftsführung weisungsbefugt gewesen. Er habe die Beklagte von der Übernahme einer weiteren Vertretung in derselben Branche unterrichten müssen. Das unterlassen zu haben, rechtfertige die Kündigung auch dann, wenn der Unternehmer tatsächlich nicht geschädigt sei.
Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.
Der Kläger meint, das Landgericht habe die §§ 86, 89b HGB nicht richtlinienkonform handelsvertreterfreundlichst ausgelegt. Die Richtlinie enthalte ausdrücklich ein Wettbewerbsverbot nicht, geschweige denn ein räumlich unbegrenztes. Richtigerweise müsse sich der Handelsvertreter lediglich in angemessener Weise für die Vermittlung und ggf. den Abschluss der ihm anvertrauten Geschäfte einsetzen. Danach sei es nicht unerlaubt, sich außerhalb des eigenen Vertragsgebietes an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen.
Die Beteiligung des Klägers als alleiniger Gesellschafter der Betriebsgesellschaft der S3-Tankstelle könne allenfalls als mittelbare Konkurrenztätigkeit angesehen werden, die jedenfalls räumlichen Einschränkungen unterworfen sei. Tatsächlich richteten sich beide Tankstellen an verschiedene Einzugsgebiete mit inkongruentem Kundenpotential, sodass eine direkte Konkurrenzsituation nicht vorliege. Die Tankstellen lägen – das ist tatsächlich so in verschiedenen Orten und an verschiedenen Bundesstraßen. Zudem gebe es in der Umgebung eine relativ hohe Tankstellendichte (SB-Tank in 3 km, H2-Tanktreff in 10 km, A1 in E1 in 12 km und in L1 in 18 km), was dafür spreche, ein engeren Verbotsradius als 20 km anzunehmen. Von einem einheitlichen räumlichen Regionalmarkt könne danach nicht ausgegangen werden.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 143.083,83 € (richtig: -,38 €) nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. August 2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
sowie
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit sie einen Betrag in Höhe von 1.071,– € (wohl: nebst Zinsen) übersteigt.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist, was die Berufung des Klägers angeht, auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht sich die Ausführungen des Landgerichts zu eigen (Bl. 143).
Im Übrigen wendet sie sich teilweise – zu 95% gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung der Kassenpacht. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2016, VII ZR 6/16, stehe fest, dass das Kassensystem nur im Hinblick auf die Funktion der Übermittlung der Preise ein hinreichendes Äquivalent zu einer Unterlage im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB darstelle, die der Unternehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen habe (Bl. 141). Hätten die Parteien das gesehen, würden sie sich, so trägt sie vor, auf einen Abschlag von 5% auf den vereinbarten Betrag verständigt haben. Das werde schon dadurch indiziert, dass der Kläger die ursprüngliche Kassenpacht zu zahlen bereit gewesen sei. Der 5%-Abschlag entspreche dem Anteil der Preisübermittlungsfunktion an den Gesamtkosten des Systems, für das – unstreitig – Anschaffungskosten von rd. 20.000,– € und jährliche Wartungskosten von rd. 2.000,– € anfielen; die übliche Nutzungsdauer von Registrierkassen betrage nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums („AfA-Tabellen“) sechs Jahre, was verdeutliche, dass die Beklagte von vornherein nicht mehr als eine anteilige Kostenerstattung erstrebt habe (Bl. 142). Was die weiteren Funktionen des Kassensystems angehe, so habe der Bundesgerichtshof diese der vom Handelsvertreter selbst zu finanzierenden Geschäfts- und Büroausstattung gemäß § 87d HGB zugewiesen; insofern könne nicht auf die bloße Nützlichkeit der Funktionen für eine der Parteien abgestellt werden, was insbesondere daran deutlich werde, dass die Blockierfunktion (Freigabe der Zapfsäule erst nach Registrierung der Bezahlung) dem Bundesgerichtshof zufolge nicht zur Einstufung als Unterlage führe (Bl. 143).
Der Kläger macht zur Kassenpacht geltend, die Kasse sei nicht in erster Linie Registrierkasse, sondern eine integrierte Systemkasse zur Steuerung der gesamten Tankstellentechnik und der Agenturabrechnung und enthalte – etwa mit der Tank-Inhaltsmessung, der Tankwagen-Schnittstellen, der Nasszahlen-Übermittlung, der Übermittlung der Transaktionsdaten – weitere Funktionen, die Unterlagen-Qualität hätten (Bl. 153 f.), darunter nicht zuletzt den Buchauszug, dessen Erteilung unabdingbare Pflicht des Unternehmers sei (Bl. 154 f.). Insgesamt sei die Kasse mit ihren zahlreichen Übermittlungsfunktionen auf die Bedürfnisse der Beklagten zugeschnitten (Bl. 155). Deren maßgebliche Beteiligung an den Kosten ergebe sich auch aus der hier vom gesetzlichen Leitbild abweichenden Tätigkeit des Klägers, der weniger werbend als im Inkasso tätig sei (Bl. 157 f.); darauf und nicht auf typische Absatzbemühungen entfallende Kosten seien dem Unternehmer zuzurechnen. Den Schwerpunkt des Funktionszwecks der Kasse bildeten die Steuerungselemente, und nur deretwegen kosteten die von der Beklagten gebotenen Kassen 15.000,– € bis 20.000,– € zzgl. Wartung und Software und nicht, wie eine normale Registrierkasse nur ca. 230,– €. Bei einer differenzierten kalkulatorischen Betrachtung der einzelnen Komponenten entfielen die Kassenfunktionen im engeren Sinne (mit der Vereinnahmung und Weiterleitung von Bargeld, der Erfassung und Weiterleitung von Kartentransaktionsdaten) zu rd. 95% auf die Abwicklung des Agenturgeschäfts (Bl. 159 f.).
Hiernach würden sich die Parteien bei einer ergänzenden Vertragsauslegung auf die vollständige Streichung der Kassenpachtklausel geeinigt haben (Bl. 162); die agenturspezifischen Komponenten, die die Beklagte dem Kläger kostenlos hätte überlassen müssen, bildeten in kalkulatorischer Hinsicht den Schwerpunkt. Dementsprechend verzichteten – wie unterdes auch die Beklagte – nach Bekanntwerden der diesbezüglichen Gerichtsentscheidungen nahezu alle größeren Mineralölgesellschaften auf die Erhebung einer Kassenpacht.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, hingegen – überwiegend – die Berufung der Beklagten, § 513 Abs. 1 ZPO.
A.
Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen haben, soweit der Kläger einen Handelsvertreterausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB in Höhe von 112.318,38 € sowie Schadensersatz wegen der vermeintlich unberechtigten fristlosen Kündigung in Höhe von 9.345,– € verlangt.
Die fristlose Kündigung der Beklagten der beiden Pachtverhältnisse vom 15. Juni 2015 mit Wirkung zum 30. Juni 2015 bzw. zum 1. Juli 2015 ist berechtigt gewesen. Danach scheiden Ausgleichsansprüche ebenso wie Schadensersatzansprüche aus, §§ 89b Abs. 3 HGB, 280 BGB.
Gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB besteht ein Handelsvertreterausgleichsanspruch nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Ebenso wenig bestehen Schadensersatzansprüche des Klägers wegen vorzeitiger Beendigung der Pachtverhältnisse, § 280 BGB, wenn die Beklagte diese gemäß § 89a HGB aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigterweise gekündigt hat.
1.
Hier durfte die Beklagte dem Kläger fristlos kündigen.
Ein Kündigungsgrund ist (entsprechend § 314 Abs. 1 BGB) wichtig genug zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann (vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, Kommentar, 37. Auflage § 89a Rn. 6).
a)
Hier hat der Kläger während der Laufzeit des Handelsvertreterverhältnisses im Juni 2014 als Alleingesellschafter eine GmbH gegründet, deren Gesellschaftszweck im Betrieb von Tankstellen besteht. Die Gründung erfolgte unstreitig zu dem Zweck, die S3-Tankstelle in M1 zu betreiben. Das stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die dem Handelsvertreter obliegende Interessenwahrungspflicht, § 86 Abs. 1 2. Hs. HGB, dar.
Die allgemeine Interessenwahrungspflicht ist für den Handelsvertretervertrag wesensbestimmend und zwingend und beherrscht das gesamte Vertragsverhältnis. Sie erstreckt sich nicht nur auf die Vermittlung und den Abschluss, sondern generell auf die Tätigkeit des Handelsvertreters. Dieser ist Interessenwahrer des Unternehmers, nicht unparteiischer Makler zwischen den beiden Teilen des abzuschließenden Geschäftes. Er muss alles tun, was im Interesse des Unternehmers erforderlich ist, und muss alles unterlassen, was den Unternehmer schädigen kann (vgl. nur Baumbach/Hopt, § 86 Rn. 20f. m. N.; OLG München, Urteil vom 2. Februar 2017, 23 U 2749/16, Rn. 26 bei juris; OLG München, Urteil vom 19. Dezember 2012, 7 U 465/13, Rn. 30 bei juris; BGH, Urteil vom 25. November 1998, VIII ZR 221/97, Rn. 23 bei juris).
Ist hiernach der Handelsvertreter der „Mann seines Prinzipals“, so versteht es sich von selbst, dass er nicht gut zugleich Vertreter eines anderen Unternehmers sein kann. Wenn der Kläger hiernach die Beklagte – S1 zu vertreten hat, kann er nicht gleichzeitig auch und jedenfalls nicht ohne dessen Einverständnis S3 vertreten; ebenso wenig und ebenso selbstverständlich kann schon nach dem Wesen des Vertragsverhältnisses und ohne Rücksicht auf das Bestehen einer diesbezüglichen vertraglichen Regelung etwa der Agent eines bestimmten Versicherers ohne weiteres zugleich die Produkte eines anderen Versicherers vertreiben.
Daran ändert auch der Verweis des Klägers auf die europäische Handelsvertreter-Richtlinie vom 18. Dezember 1986 (86/653/EWG) und deren handelsvertreterfreundlichste Auslegung nichts. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt nicht allein (worauf i.V.m. dessen Abs. 2a der Kläger abstellen will), dass der Handelsvertreter sich (nur) in angemessener Weise für die Vermittlung und ggf. den Abschluss der ihm anvertrauten Geschäfte einzusetzen hat. Die Vorschrift bestimmt auch, dass sich der Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach den Geboten von Treu und Glauben zu verhalten hat; und der nicht offen gelegte, ungenehmigte parallele Betrieb der Vertriebsstätte eines Konkurrenten des Unternehmers stellt zweifellos eine grobe Treuwidrigkeit dar. Eine Lesart dahin, dass das nur den Vertrieb einer anderen Marke an der S1-Tankstelle betreffen könne, muss als abwegig erscheinen; darauf, dass sich nicht erschließt, wie das unter dem Vorzeichen einer Betriebsführung mit dem Kassensystem der Beklagten überhaupt praktisch möglich sein sollte, kommt es schon nicht mehr an.
b)
Entsprechend ist die nach dem Wesen des Vertrags für die Laufzeit des Verhältnisses geltende Treupflicht unter dem Gesichtspunkt, dass sie dem Handelsvertreter Beschränkungen seines weiteren wettbewerblichen Verhaltens auferlegt, zwanglos durch den kartellrechtlichen Immanenzgedanken gedeckt. Ein Mineralöl-Unternehmen wird einem Agenten eine Tankstelle von vornherein nur unter dem (unausgesprochenen) Vorzeichen übertragen, dass er in ihrem Absatzgebiet nicht gleichzeitig auch noch die Konkurrenz vertritt; gleiches gilt im obigen Beispiel für den Versicherungsagenten. Die Bindung des Handelsvertreters an die eine Marke, die er zu vertreiben hat, ist die selbstverständliche Bedingung für den Abschluss des Agenturvertrags überhaupt, und nur diese exklusive Repräsentanz der Marke und die daraus folgende Kundenbindung als gleichsam „weitergeleitete Markentreue“ vermag dann am Ende des Verhältnisses auch den Ausgleichsanspruch des Tankstellenagenten zu tragen.
Der Kläger kann sich, was diese selbstverständliche Treupflicht angeht, auch nicht darauf berufen, dass die S3-Tankstelle in M1 tatsächlich zu der S1-Tankstelle in S2 in keinem Konkurrenzverhältnis stehe. Anders als der Kläger will, besteht durchaus eine räumliche und sachliche Wettbewerbssituation. Das Wettbewerbsverbot umfasst grundsätzlich das gesamte Absatz- und Einzugsgebiet des Unternehmers (vgl. Baumbach/Hopt, § 86 Rn. 27). Auch aber, wenn man lediglich auf die Bereiche des Klägers abstellen wollte, so gibt es mindestens Berührpunkte. Die Tankstellen in S2 und in M1 liegen nur etwas mehr als 20 km auseinander im west-süd-westlichen bzw. südlichen Bereich zwischen L1 und der A 7. Es mag, da sie an unterschiedlichen Bundesstraßen liegen, zwar keine ganz erhebliche unmittelbare Konkurrenz zwischen ihnen um einzelne Stammkunden geben. Gleichwohl liegt nicht fern, dass die S3- Tankstelle der S1-Tankstelle Kunden abnimmt, dies zumal, da die Möglichkeit besteht, dass der Kläger etwa mit einer spezifischen Kundenansprache geeignete Stammkunden auf die andere Tankstelle „umlenkt“. Auf die kartellrechtliche Spürbarkeit kommt es angesichts des grundlegend anderen Zwecks des handelsvertreterrechtlichen Wettbewerbsverbots nicht an (vgl. Baumbach/Hopt, § 86 Rn. 27). Daneben muss die Beklagte auch die Gefahr nicht hinnehmen, dass ein Konkurrent etwa Insider-Informationen über ihr Marktverhalten in dem Kraftstoffmarkt um L1 erhält.
c)
Der Verstoß kann auch nicht etwa deshalb in einem milderen Licht erscheinen, weil der Kläger hinsichtlich der S3-Tankstelle „nur“ Gesellschafter der zugehörigen Betriebs-GmbH gewesen ist, deren Geschäfte von seiner Mutter geführt wurden und bei der er selbst nach seinen Angaben nicht „operativ“ tätig gewesen sei.
Mit der Interessenwahrungspflicht ist schon die Etablierung eines konkurrierenden Unternehmens nicht zu vereinbaren. Es handelt sich auch nicht lediglich um irgendeine untergeordnete Beteiligung mit bloß finanzieller Bedeutung. Vielmehr hat sich der Kläger ersichtlich ein weiteres „Standbein“ geschaffen. Er ist Alleingesellschafter, der sich in § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags (Anlagenkonvolut B 1) die Zustimmung für alle richtungsweisenden Unternehmensentscheidungen (Geschäfte über 10.000,– €, über diesem Betrag liegende Anschaffungen, Kreditgewährung und -inanspruchnahme, Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, Einleitung von Rechtsstreitigkeiten) vorbehalten hat. Nimmt man hinzu, dass nunmehr seine Mutter ist seit dem 1. September 2015 nicht mehr Geschäftsführerin; er selbst gibt schon in der Klagschrift als seine Anschrift die Tankstelle in M1 an – der Kläger die S3-Tankstelle auch „operativ“ betreibt, so erweist sich auch darin, dass er von vornherein treibende Kraft und Kopf einer in seinem Interesse betriebenen Konkurrenzunternehmung gewesen ist.
d)
Dass eine gleichzeitige Tätigkeit als Alleingesellschafter einerseits und als Handelsvertreter andererseits für die Vertriebe zweier Konkurrenten nicht angeht, hat augenscheinlich auch der Kläger so gesehen. Er hat ja keineswegs, wie es der guten Ordnung entsprochen hätte, der Beklagten seine Tätigkeit für S3 angezeigt, geschweige denn vorher um Genehmigung nachgesucht. Er vermag – gegen das Bestreiten der Beklagten – auch nicht nachvollziehbar darzutun, dass er sie später positiv über seine Beteiligung informiert hätte. Dass er den Mitarbeitern der Beklagten mitgeteilt hätte, dass er Allein-Gesellschafter der GmbH sei, behauptet er nicht. Nur fadenscheinig muss seine Einlassung in der Klage erscheinen, er habe lediglich eine (unspezifische) Kapitalbeteiligung übernommen, um seine Eltern finanziell zu unterstützen, die andernfalls den Zuschlag für die Übernahme der Stationsverwaltung nicht erhalten haben würden. Das ist mit seiner Stellung nach dem Gesellschaftervertrag und dem alsbald nach dem Wegfall der S1-Tankstellen erfolgten Einrücken auch die Geschäftsführerrolle seiner GmbH nicht vereinbar.
e)
Angesichts des schwerwiegenden Verstoßes und des darauf beruhenden Vertrauensverlustes war die Beklagte auch ungeachtet des ohnehin alsbald auslaufenden Vertrages zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Mit einem Handelsvertreter, der den Unternehmer derart hintergeht, muss dieser nicht länger zusammenarbeiten müssen.
f)
Der Kündigung musste, da die Vertrauensseite betroffen ist, auch keine Abmahnung vorausgehen. Dadurch hätte sich die Vertrauensbasis nicht wieder herstellen lassen, zumal (worauf das Landgericht [U 15] zutreffend verweist) der Kläger auf eine Abmahnung hin sein Verhalten ohnehin nicht umgestellt hätte: Auf das Schreiben der Beklagten vom 2. Juni 2015 um Aufklärung hat er sich auf den ersichtlichen festen Standpunkt gestellt, er sei zu dem Betrieb der GmbH rundheraus berechtigt.
B.
Im Hinblick auf die Kassenpacht hat die Berufung der Beklagten überwiegend Erfolg.
1.
Wie unterdessen höchstrichterlich geklärt ist, ist die maßgebliche Frage bei der wegen der Unentgeltlichkeit der Preisübermittlungsfunktion nach § 86a HGB teilweise unwirksamen Kassenpacht-Klausel, ob und ggf. was die Parteien in der Erkenntnis dieser Teilunwirksamkeit stattdessen vereinbart hätten.
Der Senat hatte in seinem Urteil vom 3. Dezember 2015 (16 U 39/15, ZVertriebsR 2016, 178) die Auffassung vertreten, das Kassensystem sei insgesamt nicht als eine Unterlage im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB anzusehen. Das System sei nur noch in einer einzelnen Funktion der Preismitteilung überhaupt noch mit dem Charakter einer Unterlage als des Trägers spezifischer Produktinformationen behaftet, während es im Übrigen, weit darüber hinausgehend, ein komplexes multifunktionales, von dem konkret gehandelten Produkt losgelöstes betriebswirtschaftliches Rechnungs- und wechselseitiges Kommunikationsmedium sei, weshalb sich eine vollständige oder auch nur weitgehende Einordnung als Unterlage verbiete. Im Hinblick auf die zahlreichen Funktionen, die das Kassensystem im Interesse des einen und des anderen Vertragspartners und auch im Interesse beider habe, könne wirtschaftlich und auch rechtlich vernünftigerweise die Frage nur sein, ob in Anbetracht dieser Funktionen und ihrer jeweiligen Zuordnung auf den Nutzen der jeweiligen Partei die mit der Kassenpacht vorgenommene Kostenzurechnung im Hinblick auf das Leitbild des Handelsvertretervertrages angemessen sei, welches es verbiete, dem Handelsvertreter Kosten aufzuerlegen, die „eigentlich“ Kosten des Unternehmers seien. Daraufhin hat er unter dem Vorzeichen einer nach den unstreitigen Darlegungen der Beklagten die Kosten des Systems dort praktisch deckenden Kassenpacht (von rd. 280,– € netto) eine hälftige Kostenverteilung für angemessen gehalten, dies mit Rücksicht darauf, dass einerseits das Kassensystem dem Pächter die Kommunikation erleichtere, ihm Buchhaltung und steuerliche Erklärungen abnehme und daneben – hinsichtlich des sog. Shop-Geschäftes – allein seinen Belangen diene, und es andererseits die Preise weiterleite und die Geschäftsdaten in einer für die Beklagten unmittelbar weiter zu verarbeitenden Form vorstrukturiere, wodurch diese sich im Vergleich zur „händischen Bearbeitung“ in erheblichem Umfang Personal- und Organisationsaufwand erspare, der sonst mit der Kommunikation, der Bearbeitung der Abrechnungen, der Kontrolle der Warenausgabe und der korrekten Betriebsführung verbunden sei.
Auf die Revision des dortigen Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof (mit Urteil vom 17. November 2016, VII ZR 6/16, MDR 2017, 39) das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Unter Heranziehung des Leitbildes des Handelsvertretervertrags und des Gedankens von Treu und Glauben könne man zu einer hälftigen Kostenteilung nicht gelangen. Diese Begründung sei nicht tragfähig, weil sie die von den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung unzulässigerweise mit abstrakten Erwägungen – losgelöst von den konkreten gesetzlichen Regelungen in §§ 86a, 87d HGB für teilweise unwirksam und teilweise wirksam erachte. Richtigerweise sei die getroffene Vereinbarung nach § 86a Abs. 3 HGB unwirksam, soweit mit der Kassenpacht die Teilfunktion der Übermittlung der Preise der Agenturwaren abgegolten werde (Rn. 27); die Übermittlung der Preise in elektronischer Form stelle ein hinreichendes Äquivalent zu den in § 86a Abs. 1 HGB beispielhaft aufgeführten, herkömmlich auf Papier erstellten Preislisten dar (Rn. 25). Die Unwirksamkeit beziehe sich indes nur auf den Teil der Gesamtvergütung, mit dem diese Teilfunktion abgegolten werde. Die Vergütungsvereinbarung sei unbeschadet des Fehlens einer Aufschlüsselung der Gesamtvergütung grundsätzlich in dem Sinne teilbar, dass eine Teilvergütung als selbständige Regelung Bestand haben könne. Ob die Teilunwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung vorliegend die gesamte Unwirksamkeit nach sich ziehen solle oder nicht, habe sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Parteiwillens zu ergeben, die das Revisionsgericht mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst vornehmen könne (Rn. 31 f.). Maßgeblich sei dafür, welche Vergütungsregelung die Parteien in Kenntnis des genannten Verstoßes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und bei angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner vereinbart hätten; dabei könne relevant sein, inwieweit die Komponenten des Kassensystems – abgesehen von der § 86a Abs. 1 HGB betreffenden Teilfunktion – nur oder auch Funktionen erfüllten, die dem vom Kläger als Tankstellenhalter grundsätzlich selbst zu finanzierenden regelmäßigen Geschäftsbetrieb zuzurechnen seien und welches Gewicht dieser Anteil habe (Rn. 40 f.). Insoweit sei den Parteien Gelegenheit zu Vortrag zu geben, dem Pächter dabei auch dazu, ob etwa insoweit ein Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen handelsüblich sei.
Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Kostenverteilung danach dogmatisch etwas anders aufgehängt als der Senat. Der Senat hatte das Problem der Teilunwirksamkeit der Klausel (die nach der bis dahin vorliegenden Rechtsprechung regelmäßig zu deren Gesamtunwirksamkeit geführt hatte) zu umschiffen gesucht, das Kassensystem wertend insgesamt nicht als eine Unterlage angesehen und dann versucht, über eine Art Kosten-Nutzen-Rechnung zu einer wirtschaftlich angemessenen Kostenverteilung zu gelangen. Der Bundesgerichtshof nimmt dagegen – allein wegen der Preisübermittlungsfunktion – einen teilweisen Unterlagencharakter an, weist indes für die Aufrechterhaltung der Pacht im Übrigen den Weg der ergänzenden Vertragsauslegung und leitet diese weiter dahin an, dass es für die danach – ebenfalls – nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die beiderseitigen Interessen angemessene Kostenverteilung nicht auf den Nutzen der weiteren Funktionen, sondern darauf ankomme, wessen Sphäre bzw. wessen Geschäftsbetrieb (§ 87d HGB) diese Funktionen jeweils zuzuordnen sind.
2.
Vor diesem Hintergrund dass nur ein Teil der Kassenfunktionen Unterlagencharakter hat – versteht sich, dass eine ergänzende Vertragsauslegung vernünftigerweise nur darauf hinauslaufen kann, dass die Vergütungsvereinbarung zu einem reduzierten Preis aufrechterhalten worden wäre (und insofern läuft auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs – wie zuvor diejenige des Senats darauf hinaus, die Preisbestimmung als teilweise unwirksam und teilweise wirksam zu erachten). Dabei hat sich der Bundesgerichtshof offenbar die Ermittlung eines angemessenen Preises unter gewichtetem „Herausrechnen“ der allein sicher kostenfreien Preisübermittlungsfunktion vorgestellt; das kann man aus dem wiederholten Verweis auf § 87d HGB und ferner daraus ersehen, dass er (nach Mitteilung der Beklagten) der Pächterseite zur Rücknahme der Revision geraten hat, woraus sich erschließt, dass der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass sich nach Maßgabe einer ergänzenden Vertragsauslegung jedenfalls keine für den Pächter günstigere Beteiligungsquote wird ergeben können.
Im Ergebnis werden sich die Parteien nach diesen Maßgaben auf einen um 20% reduzierten Betrag von hier 200,– € netto, 238,– € brutto im Monat verständigt haben. Das ergibt sich wie folgt:
a)
Im Kostenansatz ist davon auszugehen, dass die hier gezahlte Pacht die insgesamt anfallenden Kosten weitgehend, aber nicht vollständig deckt.
In der Sache 16 U 39/15 zahlte der Kläger monatlich 281,21 € netto, also jährlich 3.374,52 €. An Kosten fielen dort an
– für Austausch, Erneuerung, Updates 10.649,20 € in 12 Jahren also jährlich in Durchschnitt 887,43 €
– für die Wartung (monatlich 166,50 €) jährlich 1.998,00 €
– für Reparaturen 2.761,54 € in 12 Jahren, also jährlich durchschnittlich 230,13 €
– hinzu zu rechnen ist eine anzusparende Rücklage für die etwa anfallende Runderneuerung der Anlage; dafür kann aus Anschaffungskosten neu 14.724,00 €
./. reale bisherige Erneuerungskosten 10.649,20 €
ein Betrag von 4.074,80 €
angesetzt werden,
das sind verteilt auf 15 Jahre 271,65 €
Damit ergeben sich Kosten von jährlich 3.387,21 €
also monatlich 282,27 €
Das hatte der Senat den Parteien bereits in dem aufgehobenen Urteil vom 3. Dezember 2015 (S. 12 f.) so vorgerechnet. Beide Parteien haben das dort im Weiteren hingenommen.
Hier gilt nichts wesentlich anderes, wenn man die von der Beklagten beigebrachten Unterlagen betrachtet, die eher noch zu noch höheren Aufwendungen führen. In den hier anhängigen Parallelsachen – 16 U 76/15 (K1); 16 U 39/15 (K2); 16 U 134/15 ( F1); 16 U 135/15 ( B1); 16 U 33/16 ( B2); 16 U 41/16 ( G1); 16 U 77/15 ( B3) – hat die Beklagte (auf eine nach Vorliegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangene einheitliche Verfügung des Senats vom 13. Dezember 2016) vorgetragen und belegt, dass die Kosten der für den Preismast nötigen sog. Forecourt-Steuerung nebst einem Software-Modul „Marktinformation“ je nach Standort zwischen 12,5% und unter 5% der Kosten des jeweils konkreten gesamten Kassensystems betrügen; hinzu kämen – nachvollziehbar belegt – noch Wartungs- und Reparaturkosten.
Gemessen an diesen Kosten von jedenfalls 280,– € netto monatlich ist die vom Kläger hier gezahlte Kassenpacht von 250,– € monatlich ersichtlich nicht vollständig kostendeckend.
b)
Wenn man die übrigen Leistungen des Systems (außer der Preisübermittlung und der Funktion „Buchauszug“) den Sphären bzw. danach zuordnet, „inwieweit die Komponenten nur oder auch Funktionen erfüllen, die dem vom Kläger als Tankstellenhalter grundsätzlich selbst zu finanzierenden regelmäßigen Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind“ (Bundesgerichtshof), so muss das zu einer ganz überwiegenden Quote zu Lasten des Pächters führen.
Denn alles, was mit dem Verkaufsvorgang zu tun hat („Kassierfunktionen“ wie die Registrierung einschließlich der Verarbeitung von Flottenkarten, die Kassenführung, die Übermittlung Zapfsäule/Kasse, die Freigabe, das Speichern von Kundendaten), betrifft Vorgänge auf der Seite des Pächters, dessen Kerngeschäft nach dem Inhalt des Vertrages der geordnete Verkauf von Kraftstoffen ist; zu seinem Geschäftsbetrieb gehören ebenfalls alle Funktionen, die mit der Feststellung und Nachhaltung des Warenbestandes zu tun haben wie die Tank-Inhaltsmessung und die Nasszahlen-Übermittlung. Erst recht in seine Sphäre fällt das sog. Shop-Geschäft. Zum Geschäftsbetrieb des Pächters gehören weiter aber auch die buchhalterischen Funktionen wie die Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen, und auch die Abrechnung der Kraftstoffeinnahmen und deren Übermittlung sind seinem Betrieb und seiner Sphäre zuzuordnen. Es handelt sich, kurz, nahezu vollständig um die auf seiner Seite des konkreten Agenturgeschäfts erforderliche Logistik (ein Terminus aus dem angefochtenen Urteil), und dazu muss man unter den allgegenwärtigen Bedingungen der elektronischen Geschäftswelt des 21. Jahrhunderts auch die mit dem Kassensystem gegebenen Möglichkeiten der Datenfernübertragung und des direkten Zugriffs des Unternehmers auf die Abrechnung des Agenturgeschäfts zählen. Daran, dass die Kasse insoweit im ganz Wesentlichen die Pächterseite des Vertriebs betrifft, ändert sich auch dadurch nichts, dass (worauf der Senat in dem aufgehobenen Urteil vom 3. Dezember 2015 aus Fairnessgründen hat abstellen wollen) sie in ihrer recht aufwendigen Ausgestaltung maßgeblich den geschäftlichen Bedürfnissen der Beklagten dient.
c)
Eine ergänzende Vertragsauslegung hätte unter diesen Vorzeichen daher zu Folgendem geführt:
Im Ansatz hat augenscheinlich der Kläger mit der ursprünglichen Kassenpacht-Klausel eingesehen oder doch jedenfalls hingenommen, dass er die Kosten für die in seinem Betrieb vorhandene und für das Management des konkreten Agenturgeschäftes nun einmal erforderliche (bzw. geforderte) Einrichtung zur Gänze zu tragen hat.
Hätten die Parteien gesehen, dass er damit im Hinblick auf die Funktion der Preisübermittlung und des Buchauszuges auch Kosten übernommen hat, die richtigerweise die Beklagte zu tragen hätte, so hätten sie sich darauf verständigt, isoliert diese Kosten überschlägig herauszurechnen. Nimmt man insofern auf Nutzenzurechnung und (beiderseitige) Kostenersparnisse keinen Bedacht, sondern gewichtet allein die nach Sphären zugeordneten verschiedenen Funktionen, von denen lediglich zwei – die Preisübermittlung und die Möglichkeit des Buchauszuges – in die Sphäre des Unternehmers fallen, so werden die Parteien sich einerseits gesagt haben, dass es sich bei der Preisübermittlung um ein für das Geschäft in seiner konkreten Gestalt unverzichtbares grundlegendes Element handelt (dies namentlich angesichts der seit längerem täglich mehrfach wechselnden Kraftstoffpreise), wohingegen die Bedeutung des Buchauszugs angesichts der elektronischen Verkaufsabrechnung im Tankstellen-Agenturgeschäft praktisch gering ist; anderseits wären sie dazu gekommen, dass die buchhalterischen und (rück-)kommunikativen Funktionen in der heutigen elektronischen Geschäftswelt schlechterdings unverzichtbar und allgegenwärtiger Standard sind. Wegen des letzteren Umstands kann daher nicht wesentliches Gewicht gewonnen haben, dass – freilich – die konkrete und umfassende Ausformung des Kassensystems auf die Bedürfnisse der Beklagten zugeschnitten ist. Mit Rücksicht auf die zentrale Bedeutung der – zunehmend kürzerfristigen – Preisübermittlung nimmt der Senat an, dass sich die Parteien bei dem hier die Gesamtkosten nicht ganz deckenden Preis auf einen Abschlag von 20% verständigt hätten.
Fernliegend erscheint dem Senat demgegenüber die Annahme, dass sich die Parteien auf ein ersatzloses Entfallen der Kassenpacht verständigt hätten. Dafür gibt, anders als der Kläger will, nicht etwa Anlass, dass verschiedene Mineralölgesellschaften im Zuge der über die Unterlagen-Qualität des Kassensystems aufgekommenen Streitigkeiten auf die Erhebung einer gesonderten Kassenpacht verzichtet haben. Das reagiert allein darauf, dass man vor dem Hintergrund der bis dato dazu ergangenen Rechtsprechung annehmen musste, dass bereits die Qualifizierung der Preisübermittlung als „Unterlage“ zur Unwirksamkeit der gesamten – regelmäßig als unteilbar bzw. als nicht geltungserhaltend reduzibel verstandenen Regelung würde führen müssen (vermittelnde Lösungen haben zuerst der Senat und dann der Bundesgerichtshof aufgewiesen). Die Streichung der Klausel zeugt insofern nicht etwa von einer Einsicht der Unternehmen in die Kostenfreiheit der Kassensystems, für die nichts ersichtlich ist, sondern zeigt allein, dass man der mit der „Unterlagen-Frage“ aufgeworfenen Problematik aus dem Weg hat gehen wollen und die Kosten der Kasse nunmehr auf andere Weise, etwa über den generellen Pachtzins, auf den Pächter umgelegt.
3.
Zinsen kann der Kläger in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. August 2015 verlangen, §§ 286, 288 BGB.
Verzug besteht allemal mit dem Ablauf der mit Schreiben vom 10. August 2015 (Anlage K 12) auf den 21. August 2015 gesetzten Zahlungsfrist; die Beklagte hatte – zu der Zeit waren bereits diverse Streitigkeiten mit anderen Vertretern anhängig – bereits weit vorher jede Rückzahlung ernsthaft und endgültig abgelehnt, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der verlangte kaufmännische Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB, kommt, auch wenn ein Verbraucher nicht beteiligt ist, nicht in Betracht, da die bereicherungsrechtliche Rückforderung keinen Entgeltanspruch betrifft; anders wäre es nur, wenn (wie namentlich bei einer ohne Auftrag erbrachten gewerblichen Leistung, aber nicht hier) die Bereicherungsforderung selbst entgeltäquivalent ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, Kommentar, 76. Auflage, §§ 288 Rn. 8, § 286 Rn. 27).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, § 543 ZPO. Dass die gleichzeitige unangezeigte und ungenehmigte Tätigkeit eines Tankstellenpächters oder eines anderen Handelsvertreters für ein mit dem Prinzipal konkurrierendes Unternehmen in einem Absatzgebiet des Prinzipals mit Rücksicht auf die gut 30 Jahre existierende Handelsvertreter-Richtlinie keinen Verstoß gegen die Interessenwahrungspflicht darstellen könnte, ist, soweit ersichtlich, weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung vertreten worden; der Kläger vermag nichts anderes aufzuweisen.